Sollte man denjenigen abschleppen lassen, oder doch besser „nur“ zuparken?
Nun, zuparken erfüllt den Strafbestand der Nötigung nach §240 StGB und würde ein nicht so tolles Echo an Ihre Adresse bringen!
Die Polizei rufen?
Bringt Ihnen auch nicht all zu viel, weil es keine Ordnungswidrigkeit beinhaltet und auch keinen Straftatbestand erfüllt.
Die einfachste, aber auch teuerste Lösung:
Uns als Abschleppunternehmen zu beauftragen, den Falschparker abzuschleppen. Der Nachteil hierbei ist aber, dass Sie als unser Auftraggeber zuerst einmal die Kosten übernehmen müssen. Nachträglich können Sie sie natürlich, im Zweifel gerichtlich, von dem Behinderer einfordern.
Die bessere Möglichkeit gegen Falschparker vorzugehen ergibt sich aus dem § 862 Absatz 1 des BGB. Hiernach haben Sie als Grundstücksbesitzer neben einem Beseitigungsanspruch auch die Möglichkeit des Anspruches auf Unterlassung weiterer Störungen und können den Halter des falsch geparkten Fahrzeuges zur Abgabe einer strafbewehrten Unterlassungserklärung auffordern. Hiermit verpflichtet er sich nicht mehr auf Ihrem Grundstück zu parken und wird im Wiederholungsfall mit einer Geldstrafe belegt.
Am vernünftigsten gehen Sie wie folgt vor:
Kennzeichen, Ort, Datum und Uhrzeit notieren und wenn möglich, ein Foto der Situation machen. Geben Sie diese Daten Ihrem Rechtsanwalt. Dieser bringt den Halter in Erfahrung und fordert diesen zu einer strafbewehrten Unterlassungserklärung auf.